AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von SP Eventtechnik (Download als PDF)
§ 1 Geltungsbereich, Ausschließlichkeit
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Firma SP Eventtechnik (nachfolgend SP) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von SP zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss
1. Angebote von SP sind freibleibend. Falls nicht anders angeboten, ausschließlich Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten ab Lager. Die Auftragserteilung des Kunden und die Auftragsbestätigung von SP bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen, fernschriftlichen (Telefax) oder elektronischen (E-Mail) Form. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot von SP hin Auftrag erteilt und SP diesen Auftrag schriftlich bestätigt. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übergabe der Ware von SP ersetzt werden.
§ 3 Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung/Anlieferung und endet mit dem Tag der Rücknahme. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. 2. Der Gefahrenübergang tritt ein bei Übergabe der Mietsache und endet mit der Rücknahme durch unser Personal. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter, SP jeden daraus resultierenden Schaden zu ersetzen.
§ 4 Gewährleistung und Haftung bei Vermietung
1. SP verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt an dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Ort. Das gelieferte Equipment ist bei Empfang sofort zu überprüfen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige von Mängeln, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/ mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.
2. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Mängel am Equipment sofort anzuzeigen und im Rahmen seiner Möglichkeiten angehalten, eventuelle Folgeschäden gering zu halten. SP ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben oder gleichartiges Equipment zur Verfügung zu stellen.
3. Bei Ausfall des Mietobjektes, beschränkt sich der Schadenersatz auf den Mietpreis. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Eine Haftung von SP für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Gebrauch des Equipment ergeben können, ist ausgeschlossen.
4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.
5. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.
6. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz Sorge zu tragen. Der Kunde hat ggf. für die Überwachung der Mietgegenstände in Open- Air- Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
§ 5 Gewährleistung und Haftung bei Verkauf
1. Beanstandungen sind schriftlich zu rügen. Fehlmeldungen sind beim Entladen festzustellen und durch Erklärung des Frachtführers zu belegen, widrigenfalls verliert der Kunde alle Ansprüche. Bei offensichtlichen Mängeln muss die Rüge bis spätestens 14 Tage nach dem Empfang bei uns eingehen. Wird diese Frist nicht eingehalten, geht der Besteller des Rügerechts verlustig und kann Gewährleistungsansprüche nicht geltend machen. Bei berechtigter und begründeter Beanstandung sind wir nach unserer Wahl zu Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. 2. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so sind wir berechtigt, den Kunden unter Ausschluss aller sonstigen Rechte durch eine Geldentschädigung, die der Wertminderung entspricht, abzufinden. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Bei unberechtigten Mängelrügen trägt der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere die einer Besichtigung durch uns an Ort und Stelle, zu der wir berechtigt sind. Sofern wir die Übersendung der beanstandeten Ware verlangen, hat der Kunde die Ware angemessen verpackt und unter Beifügung des Kaufbeleges an uns zurückzusenden.
§ 6 Transport
1. Transportleistung schuldet SP nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist SP berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen.
2. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände. Übergabe ist für den Fall, dass SP den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten durch Übernahme der Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager von SP vor Verladung.
§ 7 Preise, Zahlungen und Stornierung
1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise und Zahlungsmodalitäten. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten. Sollten keine konkreten Vereinbarungen getroffen sein, so richtet sich der Mietzins nach der aktuell gültigen Preisliste ohne Abzüge. SP behält sich vor, die Preisliste der allgemeinen Marktlage anzupassen. Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, kann SP ohne Nachweis eines Schadens als Stornierungskosten fordern: bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% des Auftragswertes, bis 14 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragswertes, ab 5 Tagen vor Mietbeginn 80% des Auftragswertes. 2. Ist eine Rechnung nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeglichen, so ist Verzug gegeben. Inverzugsetzung ist entbehrlich. Bei Verzug sind Zinsen in Höhe von 7 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines etwaigen höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Aufrechnung ist nur nach gegenseitiger schriftlicher Einverständniserklärung möglich, bzw. wenn die Forderung unstrittig und rechtskräftig festgestellt ist.
§ 8 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, allgemein Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
§ 9 Rechte Dritter
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten, dass das Eigentum von SP an den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird.
2. Der Kunde ist verpflichtet, SP unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die SP durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen SP.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Es besteht erweiterter Eigentumsvorbehalt. Handelsware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SP.
§ 11 Rückgabe
1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von SP übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von SP mit zur vereinbarten zurückzugeben.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von SP abgeschlossen. SP behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er SP hiervon unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist SP berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass SP den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist.
§ 12 Zusätzliche Bedingungen bei Gestellung von Beschallungsanlagen
1. Die Regelungen der DIN 15750 und DIN 15905-05 sind zusätzlicher Vertragsbestandteil. Die von SP gestellten Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15905-05 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren.
2. Wenn der Kunde nicht Veranstalter ist, verpflichtet er sich hiermit, den Veranstalter hierüber zu informieren. Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspflichten von SP, den Kunden über die rechtlichen Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist SP darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen schützende Vorschriften zu beachten sind. Im Übrigen wird sich SP an etwaige diesbezügliche Anweisungen des Kunden halten.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem, ist der Geschäftssitz von SP.
3. Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
4. Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.